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1. Der Verletztenbeistand

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Die größte Gruppe von Zeugen, die in der Praxis den Rat und den Beistand eines Rechtsanwaltes erbitten, sind die nebenklageberechtigten und sonstigen durch Straftaten Verletzte. Der Zeuge, der zugleich „Verletzter“ ist, hat die Schutz- und Mitwirkungsrechte aus den §§ 406d – 406l StPO. Die seit dem „Opferschutzgesetz“ aus dem Jahr 1986 immer wieder ergänzt worden sind. Der Verletztenbeistand ist nunmehr namentlich im § 406f StPO aufgeführt. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verletzten, seine anwaltliche Vertretung sowie deren Rechte haben ihre Regelung in §§ 406e, 406f, 406g, 406h, 406i, 406j und 406k StPO gefunden, wobei § 406f StPO für den „normalen“ Verletzten gilt und § 406h StPO für den nebenklageberechtigten Verletzten. Das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO ist für Verletze, Nebenklagebefugte und Nebenkläger gemeinsam geregelt. Es gelten die gleichen Versagungsgründe, aber auch das gleiche uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht nach Abschluss der Ermittlungen wie für den Beschuldigten. Die Erhebung der Nebenklage kann noch weitergehende Rechte für den Verletztenzeugen eröffnen. Überdies konstituiert § 406h StPO eine Hinweispflicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Befugnis des Zeugen auf Hinzuziehung eines Beistands. Durch das „3. Opferrechtsreformgesetz“ wurde jüngst die Regelung des § 406g StPO eingefügt, wonach der Verletzte sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen kann. Des Weiteren wurden verschiedene Rechte durch die Einführung des § 406l StPO auf Angehörige und Erben des Verletzten übertragen. Die speziellen Rechte des Verletzten und des anwaltlichen Verletztenbeistands sind ausführlich in Teil 5 dargestellt.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 2. Der gewählte Zeugenbeistand

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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