Читать книгу Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth - Страница 71
3. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO
Оглавление93
Für viele Zeugen in der Praxis durchaus relevant ist die Möglichkeit, sich beim Vorliegen schutzwürdiger Interessen nach § 68b Abs. 2 StPO einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beiordnen zu lassen[11]. Die danach erfolgende Bestellung eines Zeugenbeistands ist allerdings subsidiär zu anderen Regelungen, nach denen dem Zeugen anwaltliche Hilfe zuteilwerden kann. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, das vom „Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“ spricht. Wenn der Zeuge Nebenkläger ist und als solcher einen gewählten oder bestellten Nebenklägervertreter oder nach § 406f Abs. 1, § 406h StPO bereit einen gewählten oder bestellten Verletztenbeistand hat, kommt § 68b Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Hat der Zeuge schon einen anwaltlichen Beistand gewählt, ist eine Beiordnung nach § 68b Abs. 2 StPO ebenfalls nicht mehr möglich.[12] Ob er für die Kosten der rechtsanwaltlichen Beistandsleistung selbst aufkommen muss oder nicht, ist dabei unerheblich.[13] Nicht ausgeschlossen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn dem Zeugen zuvor lediglich eine Vertrauensperson i.S.v. § 406f Abs. 2 S. 1 StPO beistand.[14]
Neben dem dargestellten Fehlen eines Zeugenbeistands bedarf es der Unfähigkeit des Zeugen, die Zeugenbefugnisse selbst wahrzunehmen. Dem liegt zugrunde, dass ein Zeuge grundsätzlich in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten alleine wahrzunehmen und eine Unterstützung ausschließlich in besonderen Situationen geboten ist[15]. Dies ist etwa der Fall, wenn der Zuge aufgrund seiner Minderjährigkeit überfordert oder als erwachsener psychisch beeinträchtigt ist, aufgrund möglicher Repressalien durch den Angeklagten als gefährdet anzusehen oder auch aufgrund eines etwaigen Auskunftsverweigerungsrechts zu schützen ist[16].
Die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 StPO ist während des gesamten Strafverfahrens möglich. Im Ermittlungsverfahren betrifft die Beiordnung vor allem die richterliche und wegen der generellen Verweisung in § 161a Abs. 1 S. 2 bzw. § 163 Abs. 3 S. 1 StPO, auch die staatsanwaltliche und polizeiliche Zeugenvernehmung. Ergeben sich die Voraussetzungen für die Beiordnung erst in der Hauptverhandlung – etwa, wenn der Zeuge nach einer den Beschuldigten belastenden Aussage im Ermittlungsverfahren von diesem bedroht wird – so kann auch erst dann die Beiordnung erfolgen. Sie ist zwar von Amts wegen zu prüfen, kann aber auch beantragt werden.[17] Die daraufhin ergehende Entscheidung bezüglich der Beiordnung ist unanfechtbar[18], auch wenn ein zurückweisender Beschluss ergeht.[19]
Neben der eigentlichen Vernehmung umfasst die Beiordnung aber auch alle in untrennbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Tätigkeiten, etwa die Beratung vor oder nach der Vernehmung.[20] Bevor der Zeuge vernommen wird, muss der Beistand mindestens die Gelegenheit haben, den Gegenstand der Aussage zu erfahren, um diesen mit dem Zeugen besprechen und die bei der Vernehmung auszuübenden Befugnisse mit ihm erörtern zu können. Auch nach Abschluss der Vernehmung muss noch Zeit für die Beratung über etwaige Rechtsbehelfe oder Ansprüche mitumfasst sein. Kommt es im Anschluss zu einer weiteren Vernehmung, bedarf es einer neuerlichen Beiordnung.[21]