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3. Geheimhaltung des Wohnortes bzw. der Identität des Zeugen

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Welche Angaben der Zeuge zu den Personalien zu machen hat, gibt § 68 Abs. 1 StPO vor. Danach hat der Zeuge seinen vollständigen Namen, Wohnort, Beruf und sein Alter anzugeben. Nicht selten möchten aber Zeugen nicht, dass der Angeklagte ihren Wohnort erfährt, da sie dessen Nachstellungen oder Racheakte auf ihn oder die Familie befürchten. Diesen Bedürfnissen tragen die Regelungen der §§ 68 Abs. 1 S. 2, 68 Abs. 2 – 5 und 68a StPO Rechnung. Der Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann gem. § 68 Abs. 1 S. 2 StPO statt des Wohnortes den Dienstort angeben. Der Zeuge kann gem. § 68 Abs. 2 StPO bei Vernehmungen seinen Wohnort verschweigen und stattdessen seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift angeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt wird, vgl. § 68 Abs. 2 StPO.

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Nach § 68 Abs. 3 StPO kann der Zeuge sogar seine Identität vollständig geheimhalten, wenn durch die Offenbarung die Besorgnis besteht, dass Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. Dies ergibt sich oftmals durch Drohbriefe, Anrufe oder sonstige Aktionen des Angeklagten oder ihm nahestehender Dritter. Eine Hinweispflicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Rechte aus § 68 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich aus Abs. 4. Dort ist auch geregelt, dass entsprechende Unterlagen nicht Bestandteil der Strafakten werden, sondern bei der Staatsanwaltschaft zu verwahren sind. Sie sind erst zu den Akten zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. In § 68 Abs. 5 StPO ist geregelt, dass diese Maßnahmen auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung fortzuführen sind.

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Dies wird insbesondere bei Zeugen in Zeugenschutzprogrammen der Fall sein. Das Einverständnis des Zeugen vorausgesetzt, kann dieser durch ein Zeugenschutzprogramm nach § 1 Abs. 1 ZSHG geschützt werden, wenn er aufgrund seiner Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist. Über die Aufnahme in ein solches Programm entscheiden gem. § 2 Abs. 2 S. 1 ZSHG sog. „Zeugenschutzdienststellen“, die beim BKA und in den Bundesländern eingerichtet sind.[21] Die Folgen können bis zu einem vollumfänglichen Wechsel der Identität des Zeugen reichen.[22]

Fragen abzuwehren, die eine Bloßstellung des Zeugen zur Folge haben können, ist eine Aufgabe für den Zeugenbeistand, die sich erst während der Vernehmung stellt. Die Frage nach der Gefährdung des Zeugen wird dagegen schon vorab mit der vernehmenden Stelle zu erörtern sein. Dabei sollte der Rechtsanwalt die Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für die Gefährdung des Zeugen ergeben, rechtzeitig mitteilen, um so eine Kontroverse über diese Frage im Rahmen der Hauptverhandlung zu vermeiden. Eine solche Auseinandersetzung könnte nämlich zur tatsächlichen Offenlegung der Identität des Zeugen führen und auf diese Weise seinen beabsichtigten Schutz gerade zunichtemachen.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 4. Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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