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2. Der gewählte Zeugenbeistand

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Neben denjenigen Zeugen, die nebenklageberechtigt oder Verletzte im Sinne der §§ 406d – 406l StPO sind, suchen häufig auch solche Zeugen einen Rechtsanwalt auf, denen es in erster Linie darum geht, zu erfahren, ob und in welchem Umfang sie Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrechte haben. Auch diese Zeugen haben das Recht auf fachkundige Hilfe durch einen Rechtsanwalt, der als gewählter oder beigeordneter Zeugenbeistand auftreten kann[9].

Seit der Neuregelung des § 68b Abs. 1 und 2 StPO im Rahmen des „2. Opferrechtsreformgesetz“ ist klargestellt, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können, sofern dies nicht die geordnete Beweiserhebung beeinträchtigt.

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Das Recht, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen, besteht auch außerhalb des Strafverfahrens, nämlich auch im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Disziplinarverfahren und berufsrechtliche Verfahren.[10]

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 3. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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