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ОглавлениеTeil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
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Der Zeugenbeistand darf den Zeugen nicht in der Aussage vertreten und hat nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst.[1] Ausgehend von dieser allgemein anerkannten dogmatischen Prämisse wird die Diskussion um die Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands geführt. Eine der Diktion der Entstehung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1974[2] streng folgende Auslegung führt dazu, dass der Schutz des Zeugen unvollständig ist. Ein effektiver Zeugenschutz erfordert in verschiedener Hinsicht die Wahrnehmung erweiterter Rechte als Zeugenbeistand.[3]
Durch die Regelung des § 68b StPO sind die Rechte des Zeugenbeistands nunmehr weitgehend geregelt.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 1. Anwesenheitsrecht
1. Anwesenheitsrecht
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Der gewählte Zeugenbeistand hat das Recht, bei der richterlichen, staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein.
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Die Befugnisse des nach § 68b Abs. 2 StPO bestellten Vernehmungsbeistandes entsprechen grundsätzlich denen, die einem gewählten Zeugenbeistand zugebilligt werden. Das Anwesenheitsrecht des beigeordneten Zeugenbeistands aus § 68b Abs. 2 S. 2 StPO gilt für richterliche, und wegen der generellen Verweisung in §§ 161a Abs. 1 S. 2 und 163 Abs. 3 S. 1 StPO, auch für staatsanwaltliche und polizeiliche Vernehmungen.
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Außerhalb der Vernehmung des Zeugen gem. §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 StPO soll dem gewählten oder beigeordneten Zeugenbeistand kein besonderes Anwesenheitsrecht zustehen.[4] Bei einer öffentlichen Verhandlung ist der Zeugenbeistand Zuhörer und damit Teil der Öffentlichkeit, die gem. § 169 GVG ein Anrecht darauf hat, die Verhandlung zu verfolgen. Die Möglichkeit, dass ein Zuhörer einen noch zu vernehmenden Zeugen über den Gegenstand der Verhandlung unterrichtet, rechtfertigt nicht die Verweisung des Zuhörers aus dem Sitzungssaal.[5] Um eine vorherige Instruktion des Zeugen durch einen Zuhörer kenntlich zu machen, können die entsprechenden Fragen an den Zeugen in dessen Vernehmung gestellt werden. Der Zeugenbeistand hat in der Regel ein rechtliches Interesse an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung, etwa um sich auf die Beratung hinsichtlich eines Auskunftsverweigerungsrechtes gem. § 55 StPO vorzubereiten, insbesondere dann, wenn ihm zuvor keine Akteneinsicht gewährt worden ist.[6] Auch bei der Gegenüberstellung i.S.v. § 58 Abs. 2 StPO als eine besondere Art der Vernehmung[7] soll dem Zeugenbeistand gem. § 68 Abs. 1 S. 2 StPO ein Anwesenheitsrecht zustehen.[8]
Der Ausschluss des Zeugenbeistands von einer Vernehmung gem. § 68b Abs. 1 S. 3 StPO setzt das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dabei genügen weder Spekulationen noch bloße Anhaltspunkte.[9] Vielmehr bedarf es quasi eines einfachen Anfangsverdachts.[10] § 68b Abs. 1 S. 4 StPO führt dazu Regelbeispiele auf, wann eine solche Beeinträchtigung i.S.v. Satz 3 anzunehmen ist. Darunter fällt im weitesten Sinne die Tatbeteiligung unter Nr. 1, die Interessenkollision gem. Nr. 2 sowie die Verdunkelungshandlung bzw. die Weitergabe von Erkenntnissen nach Nr. 3.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins
2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins
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Der gewählte allgemeine Zeugenbeistand soll nach überwiegender Meinung keinen Anspruch auf Benachrichtigung vom Vernehmungstermin haben, was sich im Umkehrschluss aus § 397 Abs. 2 S. 3 StPO[11]ergeben soll. Mit der Fürsorgepflicht der Strafverfolgungsbehörden zugunsten des Zeugen verträgt sich diese Ansicht allerdings kaum.[12] Um sicher zu gehen, muss der Anwalt seinen Mandanten darum bitten, ihn rechtzeitig von dem Vernehmungstermin oder einer eventuellen Terminsverlegung zu unterrichten.
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Sollte der anwaltliche Beistand verhindert sein, folgt nach Ansicht der Rechtsprechung daraus kein Recht für den Zeugen, dem Vernehmungstermin fernzubleiben.[13] Versäumt der Zeuge einen staatsanwaltlichen Vernehmungstermin, kann die Staatsanwaltschaft gem. § 161a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 51 StPO, die gleichen Ordnungsmaßnahmen wie der Richter aussprechen, also die Kosten auferlegen sowie Ordnungsgeld verhängen, wenn der Zeuge in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Fernbleibens hingewiesen worden ist. Gegen Maßregeln der Staatsanwaltschaft kann der Zeuge dann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 StPO stellen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn sich der Zeuge nachträglich genügend entschuldigen kann, vgl. § 161a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 S. 2, S. 3 StPO.
→ Muster 6, Rn. 528: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 StPO
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Für die Verpflichtung des Vernehmenden, den Vernehmungstermin dem nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand mitzuteilen, sprechen indes noch gewichtigere Gründe als beim gewählten Zeugenbeistand. Wenn das Gericht es schon für erforderlich hält, dass dem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung ein Beistand zur Seite zu stehen hat, dann muss das Gericht auch dafür sorgen, dass diesem die Beistandsleistung möglich ist. Eine Zeugenvernehmung in Abwesenheit des anwaltlichen Beistands kann dann grundsätzlich auch nicht gerechtfertigt sein. In der Regel muss deshalb bei Verhinderung des Zeugenbeistands der Termin verlegt werden. Ist dies etwa bei längeren und umfangreichen Hauptverhandlungen nicht möglich, so muss das Gericht zumindest einen anderen Beistand bestellen.[14] Dies hat erst Recht dann zu gelten, wenn dem Zeugen nicht gestattet wird, der Vernehmung ohne seinen Beistand fernzubleiben.
→ Muster 7, Rn. 529: Zeugenbeistand – Antrag auf Beiordnung
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 3. Akteneinsichtsrecht
3. Akteneinsichtsrecht
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Ob dem Zeugenbeistand ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist eine noch immer ungeklärte und umstrittene Frage.[15] Diesbezüglich existiert nach wie vor keine gesetzliche Regelung, wie dies zwischenzeitlich beim Verletztenbeistand nach § 406e StPO der Fall ist. Der Zeugenbeistand nach § 68b StPO hat nach wohl überwiegender Meinung kein Recht zur Akteneinsicht, das über jenes aus § 475 StPO hinausgeht.[16] Begründet wird dies damit, dass er nicht mehr Rechte haben soll als der Zeuge selbst.[17] Voraussetzung ist jedenfalls stets die Geltendmachung eines berechtigten Interesses. Dieses besteht richtigerweise darin, dass der Zeugenbeistand die Interessen des Zeugen kaum sachgerecht wahrnehmen kann, wenn er allein auf die Angaben eines Zeugen angewiesen ist, der selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte eigenständig wahrzunehmen.[18] Gerade in den Fällen, in denen es um das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht geht, ist die Gewährung von Akteneinsicht aus anwaltlicher Sicht jedoch zwingend erforderlich, um den Mandanten sachgerecht beraten zu können. Nur nach genauer Kenntnis des Verfahrensgegenstands können Fragen nach dem Umfang von Auskunftsverweigerungsrechten beantwortet werden. Die Akteneinsicht ist vielfach zwingende Voraussetzung für einen wirksamen und effektiven Schutz des Zeugen.[19] Der Zeugenbeistand sollte wenigstens insoweit Akteneinsicht erhalten, als dies für die Wahrnehmung der Zeugenrechte erforderlich ist. Das Akteneinsichtsrecht kann sich demnach auch auf Teile der Akten beschränken, die insbesondere den Tatvorwurf, etwa der polizeiliche Abschlussbericht oder die Anklageschrift und den Zeugen betreffen, etwa Protokolle früherer Vernehmungen des Zeugen oder Niederschriften über Aussagen mit Bezug zum Zeugen.[20] Die Entscheidungen des Vorsitzenden hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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Hinweis
Auf jeden Fall sollte der Zeugenbeistand Akteneinsicht beantragen, auch wenn die Erzwingung nicht möglich ist. Hilfsweise kann für den Fall der Verweigerung einer vollumfänglichen Akteneinsicht die Überlassung einer Kopie der Anklageschrift sowie anderer Teile der Akten beantragt werden, bei denen nach der Darstellung des Mandanten zu vermuten ist, dass sie für die Beratung des Zeugen gebraucht werden.[21]
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 4. Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung
4. Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung
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Der anwaltliche Zeugenbeistand muss häufig bereits vor der Hauptverhandlung tätig werden, damit eine sachgerechte Betreuung des Zeugen im Vernehmungstermin erfolgen kann. Insofern besteht in der Vorgehensweise kein Unterschied zur klassischen Strafverteidigung. Der Zeugenbeistand hat nach Übernahme des Mandats zunächst die Aufgabe, sich möglichst schnell mit dem Verfahrensgegenstand vertraut zu machen, den Mandanten zu befragen und sodann zu beraten. Dadurch können mögliche Risiken und Umstände, die zu Konflikten mit den anderen Verfahrensbeteiligten führen können, frühzeitig erkannt werden. Häufig ist auch eine weitergehende Informationsbeschaffung erforderlich, die in bestimmten Fällen in der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Angeklagten bestehen kann.
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Im Hinblick auf die notwendige Befragung des Zeugen zur Vorbereitung der Vernehmung ist mitunter von zentraler Bedeutung, dass dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht über den Inhalt des Beratungsgesprächs zustehen muss. Relevant wird dies insbesondere dann, wenn es in der Hauptverhandlung zu einer Auseinandersetzung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten über ein mögliches Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht oder gar den Inhalt der Zeugenaussage kommt. Dem Rechtsanwalt steht jedenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Hingegen müsste der Zeuge aussagen. Ein wirksamer Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt wird in der besonderen Mandatssituation des Zeugenbeistandes aber nur dann gewährleistet, wenn der Zeuge über den Inhalt des Beratungsgespräches die Aussage verweigern kann. Die verfassungskonforme Auslegung der Art. 1, 2 GG in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Herleitung der Funktion des Zeugenbeistands sowie der Umstand, dass kein Zeuge gezwungen sein kann, seinen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung auszubreiten, hat die Ablehnung einer erzwingbaren Durchsichtigkeit der Mandatsbeziehung zur Folge.[22] Im Ergebnis erscheint dies auch deshalb unproblematisch, weil eine Verkürzung der Sachaufklärungsmöglichkeit gegenüber dem Fall der Vernehmung eines Zeugen ohne Beistand nicht erfolgt. Es wird lediglich der durch die Inanspruchnahme eines Anwalts zusätzlich entstehende Sachverhalt der Offenbarungspflicht entzogen.[23]
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Prinzipiell ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, mehrere Zeugen zu vertreten.[24] Eine Doppelvertretung scheidet jedoch aus, wenn die gesteigerte Gefahr von Interessengegensätzen besteht. Aus § 45 Nr. 2 BRAO, § 356 StGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BerufsO ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand nicht für Mandanten mit widerstreitenden Interessen tätig werden darf, selbst wenn die Mandanten mit der Doppelvertretung einverstanden sind. Ein Interessengegensatz kommt beispielsweise in Betracht, wenn einer der Zeugen daneben auch noch Nebenkläger oder Adhäsionskläger ist. Grundsätzlich wird der Rechtsanwalt in demselben Verfahren nicht zugleich als Verteidiger und als Zeugenbeistand auftreten können.[25] Eine Zurückweisung des anwaltlichen Zeugenbeistands durch die vernehmende Stelle ist mangels gesetzlicher Grundlage allerdings nicht möglich.[26]
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Bereits im Vorfeld des Vernehmungstermins sollte der Rechtsanwalt abklären, welche Rechte dem Zeugen zustehen und ob diese zur Wahrung seiner Interessen in Anspruch genommen werden können.