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5. Entfernung des Angeklagten
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Die Möglichkeit, den Angeklagten gem. § 247 S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen wird, dient in erster Linie der Wahrheitsfindung und nicht den Interessen des Opferzeugen. Gleichwohl kann die Entfernung des Angeklagten eine erhebliche psychische Entlastung für den Zeugen darstellen.
Nach § 247 S. 2 StPO ist die Entfernung des Angeklagten ferner möglich, wenn die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren in Gegenwart des Angeklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl des Zeugen befürchten lässt. Hierzu sind konkrete Umstände vorzubringen, die einen über die Vernehmung hinausreichenden Nachteil für das körperliche und seelische Wohl des Zeugen begründen können.[27] Auf die Gefährdung der Wahrheitsfindung kommt es nicht an. Auch bei erwachsenen Zeugen kann der Angeklagte über § 247 S. 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Bei erwachsenen Zeugen muss allerdings die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestehen. Ein typischer Fall eines begründeten Ausschlusses des Angeklagten im Interesse der Sachaufklärung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Zeuge erklärt, er werde in Anwesenheit des Angeklagten keine Aussage machen.[28]
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › IV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 6. Einsatz von Videotechnik