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c) Einsatz von Videotechnik in der Hauptverhandlung

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Die Ausgestaltung der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung richtet sich nach § 247a Abs. 1 StPO. Im Interesse von besonders schutzbedürftigen Zeugen kann eine Ausnahme von der Pflicht gemacht werden, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und unmittelbar vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Bestimmung, dass sich der Zeuge während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten darf. Er muss also nicht am Gerichtsort erscheinen, sondern kann in seiner vertrauten Umgebung vernommen werden. Seine Aussage wird dann per Videostandleitung in den Sitzungssaal übertragen. Die Videovernehmung ist nicht auf besondere Gruppen von Zeugen beschränkt. Bezweckt ist vielmehr ein umfassender Zeugenschutz[43]. Nicht nur minderjährige Zeugen oder Verletzte von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sondern alle schutzbedürftigen Zeugen, denen schwerwiegende Nachteile drohen können, sind von der Regelung des § 247a Abs. 1 StPO umfasst.

Die Videosimultanübertragung kommt unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht. Die Regelung des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO betrifft dabei den Zeugenschutz im engeren Sinne. Hiernach ist Voraussetzung der Videovernehmung, dass dem Zeugen im Fall seiner Vernehmung in Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für sein Wohl droht. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen positiv feststeht, dass es zu massiven Belastungen im konkreten Einzelfall bei einer Vernehmung im Gerichtssaal mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen wird[44]. Die Videovernehmung setzt in dieser Konstellation allerdings nicht mehr voraus, dass die drohenden schwerwiegenden Nachteile für den Zeugen nicht in anderer Weise abgewendet werden können. Die frühe Subsidiaritätsklausel wurde durch das „Opferrechtsreformgesetz“ gestrichen. Eine weitere Einsatzmöglichkeit der Videotechnik kommt gem. § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO dann in Betracht, wenn dies wie in § 251 StPO gleichermaßen zur zügigen und praktischen Durchführung des Verfahrens und der Vermeidung von Beweisverlusten angezeigt ist. [45]

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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