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3.2 Notwendige Verwendungen

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Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordentlichen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist[83]. Zu ersetzen ist der volle Aufwand.

Beispiele

- Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs (BGH 27, 317; 34, 122; 51, 250; NJW 2002, 2875);
- Bergung eines Schiffswracks (BGH NJW 55, 340);
- auch geldwerte Eigenarbeit des Besitzers zwecks Erhaltung eines Wohnhauses (BGH 131, 220);
- nach § 995 S. 1 auch die Bezahlung der Grundstückslasten wie Grundsteuer und Grundschuldzinsen.
- Nicht notwendig sind: die Enttrümmerung eines Grundstücks (BGH 39, 186), der Anbau an ein Wohnhaus (BGH NJW 79, 716), der gescheiterte Nachbesserungsversuch des Verkäufers oder Unternehmers (BGH 48, 272) und der Aufwand zwecks Nutzung eines Gebäudes, das der Eigentümer abreißen will (BGH 64, 339).

Nicht ersetzt werden dem Besitzer nach § 994 I 2 die gewöhnlichen Erhaltungskosten[84] für die Zeit, für die ihm nach § 993 I die Nutzungen verbleiben, denn beides gehört zusammen. Dies gilt nach § 995 S. 2 auch für die Bezahlung der Lasten der Sache, aber nicht für die Ablösung eines Grundpfandrechts.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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