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6.2 Das Aneignungsrecht des Besitzers

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Das Recht des Besitzers auf Trennung und Aneignung ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht: Der Besitzer klagt nicht auf Aneignung, sondern trennt und eignet sich an. Freilich muss er die herauszugebende Sache nach §§ 997 I 2, 258 S. 1 auf seine Kosten in den vorigen Zustand zurückversetzen. Auch muss er den ganzen wesentlichen Bestandteil wegnehmen und darf nicht lediglich die brauchbaren Teile ausschlachten[99].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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