Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 265
3.3 Werterhöhende Verwendungen
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Nach § 996 hat der unverklagte gutgläubige Besitzer Anspruch auch auf Ersatz anderer als notwendiger Verwendungen, soweit sie den Wert der herauszugebenden Sache noch erhöhen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Diese Werterhöhung ist zu ersetzen[85], freilich nur bis zur Höhe des erforderlichen Aufwands[86]. Der Streit über die Werterhöhung ist durch Sachverständigengutachten zu klären, jedoch darf das Gericht die Werterhöhung im Rahmen des § 287 II ZPO auch einfach schätzen.
Der Besitzer muss wiederum nur die Verwendungen und die Werterhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt beweisen, denn sein guter Glaube wird vermutet.