Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 266
3.4 Verwendungen während der Besitzrechtszeit
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Viel spricht dafür, die §§ 994, 996 auf Verwendungen zu beschränken, die der unberechtigte Besitzer als solcher auf die fremde Sache gemacht hat. Der Rechtsprechung dagegen ist es einerlei, ob der Besitzer die Verwendungen als berechtigter oder als unberechtigter Besitzer gemacht hat, wenn er nur schlussendlich ohne Recht zum Besitz dasteht und dem Herausgabeanspruch des Eigentümers wehrlos ausgeliefert ist[87].
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Folgt man dieser Rechtsprechung nicht, sind nach Ablauf eines vertraglichen Besitzrechts die vorher gezogenen Nutzungen wie die vorher gemachten Verwendungen nach Vertragsrecht oder, wenn der Vertrag schweigt, nach Bereicherungsrecht abzuwickeln: Die beiderseitigen Vor- und Nachteile, also die gezogenen Nutzungen und die gemachten Verwendungen sind miteinander zu verrechnen, so dass per Saldo nur demjenigen ein Bereicherungsanspruch zusteht, der mehr gegeben als bekommen hat[88].
Damit nun die Abwicklung nach §§ 812 ff. und die Abwicklung nach §§ 987 ff. nicht auseinander laufen, sind Nutzungen und Verwendungen auch dann zu saldieren, wenn man mit der Rechtsprechung auch die frühere, inzwischen beendete, vertragliche Beziehung nach §§ 987 ff. abwickelt[89].