Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 274
6.4 Der Ausschluss der Wegnahme
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Das Wegnahmerecht ist nach § 997 II in drei Fällen ausgeschlossen: Der Besitzer kann insoweit nach § 994 I 2 keinen Verwendungsersatz verlangen, oder die Trennung hat für ihn keinen Nutzen, oder der Eigentümer hat ihm den Wert ersetzt. Verbietet das öffentliche Recht eine Trennung, ist der Besitzer nach § 242 angemessen zu entschädigen[100].