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4. Der verklagte und der bösgläubige Besitzer

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Nach § 994 II hat zwar auch der auf Herausgabe verklagte oder bösgläubige Besitzer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen, die er auf die fremde Sache gemacht hat, aber nur unter den strengen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, und das ist eine hohe Hürde, die der Besitzer so leicht nicht überspringt. Denn die Verwendungen müssen nicht nur objektiv zur Erhaltung der Sache notwendig sein, sondern nach § 677 auch noch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen[95]. Andernfalls bleibt dem Besitzer nur ein schwacher Bereicherungsanspruch nach § 684 mit §§ 812, 818. Ein ablehnender Wille des Eigentümers ist nach § 679 nur dann unbeachtlich, wenn die notwendige Verwendung im öffentlichen Interesse liegt.

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Nach dem System der Beweislast ist § 994 II als Ausnahme von § 994 I ein Zwitter: sowohl Anspruchsgrundlage als auch anspruchsmindernde Einwendung. Da der gute Glaube wie überall im Sachenrecht als gesetzliche Regel vermutet wird, hat der unberechtigte Besitzer solange Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen nach § 994 I, bis ihm der Eigentümer einen bösen Glauben oder die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage nachweist. Erst wenn der Eigentümer diesen Beweis geführt hat, reduziert sich der Verwendungsersatz nach § 994 II auf einen Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, und muss der Besitzer die Voraussetzungen der §§ 677, 683 beweisen.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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