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6.3 Der Duldungsanspruch des Besitzers

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Erst wenn die Sache wieder im Besitz des Eigentümers ist, verwandelt sich das Aneignungsrecht des früheren Besitzers in einen klagbaren Anspruch auf Duldung der Trennung und Aneignung, vollstreckbar nach § 890 ZPO. Der Eigentümer wiederum darf die Gestattung verweigern, bis ihm für den drohenden Schaden Sicherheit geleistet wird (§ 997 I 2 mit § 258 S. 2 Hs. 2).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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