Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 267
3.5 Der Wechsel des Eigentümers oder des Besitzers
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§ 999 regelt den besonderen Fall, dass der Eigentümer oder der Besitzer wechselt, nachdem die Verwendungen auf die Sache gemacht sind, und ergänzt die Anspruchsgrundlagen der §§ 994, 996. Der Verwendungsersatz ist stets zwischen den Personen abzuwickeln, die zur Zeit des Ersatzverlangens in einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen[90].
Gemäß § 999 I kann der jetzige – unberechtigte – Besitzer, wenn er Rechtsnachfolger des Vorbesitzers ist, auch dessen notwendige oder werterhöhende Verwendungen nach §§ 994, 995, 996 ersetzt verlangen[91]. „Rechtsnachfolger“ wird man nur durch ein – wirksames oder unwirksames – Veräußerungsgeschäft, nicht schon durch Besitzübergabe[92] oder Erwerb mittelbaren Besitzes[93].
Nach §§ 999 II, 994 I, 995, 996 schuldet der jetzige Eigentümer auch Ersatz derjenigen Verwendungen, die schon vor seinem Eigentumserwerb gemacht worden sind[94].