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3.1 Das gesetzliche System und die Beweislast

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Nach § 994 I 1 hat der unberechtigte Besitzer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Versendungen, die er auf die herauszugebende Sache gemacht hat, der verklagte und der bösgläubige Besitzer nach § 994 II jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 994 I 1 ist der gesetzliche Normalfall, § 994 II die gesetzliche Ausnahme. Auf diese Art und Weise verteilt das Gesetz die Beweislast.

Der Besitzer muss nach § 994 I 1 nur beweisen, dass er als unberechtigter Besitzer notwendige Verwendungen in bestimmter Höhe auf die herauszugebende Sache gemacht habe. Er muss weder seinen guten Glauben noch das Fehlen einer Herausgabeklage beweisen, denn das sind keine Anspruchsvoraussetzungen, vielmehr begründen der böse Glaube des Besitzers und die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage eine anspruchsmindernde Einwendung, die der Eigentümer beweisen muss, denn sie erschweren den Verwendungsersatz durch die zusätzlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen einer auftraglosen Geschäftsführung nach §§ 683, 677 aber müssen der auf Herausgabe verklagte und der bösgläubige Besitzer beweisen.

Auch hier wird der gute Glaube wie überall im Sachenrecht gesetzlich vermutet[82].

Verwendungen, die zwar nicht notwendig waren, aber den Wert der Sache erhöhen, sind nur nach § 996 zu ersetzen (RN 188).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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