Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 260
2.4 Das Verwertungsrecht des Besitzers
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Den Schwebezustand bis zur Genehmigung des Eigentümers beseitigt der Besitzer nach § 1003 I 1 durch die Aufforderung, der Eigentümer solle sich binnen angemessener Frist erklären, ob er die bezifferten Verwendungen genehmige. Genehmigt der Eigentümer rechtzeitig, kann der Besitzer nach § 1001 S. 1 auf Zahlung des Verwendungsersatzes klagen.
Erklärt sich der Eigentümer nicht rechtzeitig, darf der Besitzer die Sache nach § 1003 I 2 wegen und in Höhe seiner Verwendungen wie ein Pfandgläubiger verwerten, eine bewegliche Sache durch Pfandverkauf nach §§ 1234-1247, ein Grundstück durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Bestreitet aber der Eigentümer vor Fristablauf den Anspruch auf Verwendungsersatz, darf der Besitzer die Sache nach § 1003 II Hs. 1 erst dann verwerten, wenn er die Höhe des Verwendungsersatzes hat rechtskräftig feststellen lassen und dem Eigentümer vergeblich eine angemessene Frist zur Erklärung gesetzt hat[80].
Das Verwertungsrecht ist nach § 1003 II Hs. 2 ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Verwendungen rechtzeitig genehmigt, denn dann kann der Besitzer auf Verwendungsersatz klagen.