Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 248
7. Der unverklagte gutgläubige Besitzer
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Solange er nicht auf Herausgabe verklagt ist, haftet der gutgläubige Besitzer nach § 993 I Hs. 2 nicht.
Eine Ausnahme macht § 991 II: Der Besitzer ist dem Eigentümer von Anfang an insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist, denn es gibt keinen vernünftigen Grund, den unberechtigten Besitzer gegenüber dem Eigentümer milder zu behandeln als gegenüber dem mittelbaren Besitzer, von dem er seinen Besitz ableitet[64].