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3. Der auf Herausgabe verklagte Besitzer

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Der Schadensersatzanspruch aus § 989 setzt voraus: Der unberechtigte Besitzer verschuldet nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage eine Verschlechterung der Sache, ihren Untergang oder aus anderem Grund die Unmöglichkeit der Herausgabe.

Beispiel

Der „Bucheigentümer“, der zu Unrecht im Grundbuch steht, belastet das fremde Grundstück wirksam (§ 892) mit Grundpfandrechten und verschlechtert es dadurch. Ist er zugleich Grundstücksbesitzer, gilt § 989 unmittelbar, andernfalls, nach Rechtshängigkeit der Grundbuchberichtigungsklage, entsprechend (BGH MDR 64, 667; NJW 2001, 1069: nicht § 1004 I; RG 121, 335; 139, 353; 154, 40).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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