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4.2 Der besondere Regelungsbedarf für den berechtigten Besitzer

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Damit der berechtigte Besitzer nicht schlechter fahre als der unberechtigte, wendet die Rechtsprechung die §§ 987 ff. auch auf ihn an, wenn sein Rechtsverhältnis zum Eigentümer, das ihn zum Besitz berechtigt, die Nutzungen und/oder Verwendungen nicht regelt[20].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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