Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 236
5.2 Der unentgeltliche und der rechtsgrundlose Besitzerwerb
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„Unentgeltlich“ bedeutet nach dem Sprachgebrauch des BGB soviel wie schenkungshalber (§ 516) oder „ohne ausgleichende Gegenleistung“[45]. Die Rechtsprechung freilich wendet den § 988 auch auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb an, weil § 988 insoweit lückenhaft sei[46]. Das ist auch hier, nicht anders als im Bereicherungsrecht nach §§ 816 I 2, 822[47], durchaus problematisch, denn „unentgeltlich“ und rechtsgrundlos sind zwei grundverschiedene Kategorien. Unentgeltlich ist die Zuwendung ohne Gegenleistung, also schenkungshalber, rechtsgrundlos ist die Zuwendung ohne Rechtsgrund. Das Reichsgericht hat so argumentiert: Wenn der Verkäufer nach nichtigem Kaufvertrag, aber wirksamer Übereignung vom Käufer nach § 818 II auch Ersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen könne, dürfe der Eigentümer nach nichtigem Kaufvertrag und nichtiger oder fehlender Übereignung nicht schlechter stehen[48]. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, denn sie nimmt dem Besitzer alle Einwendungen aus seiner Rechtsbeziehung zum Vorbesitzer.
Von einem unentgeltlichen Besitzerwerb kann schon gar nicht mehr die Rede sein, wenn der Besitzer den berechtigten Besitz entgeltlich erlangt hat und nach Ablauf der Besitzzeit unberechtigt, aber gutgläubig fortsetzt[49].
Wer die entsprechende Anwendung des § 988 auf den rechtsgrundlosen Besitzerwerb ablehnt, jedoch mit der Rechtsprechung eine Gesetzeslücke sieht, füllt sie vielleicht mit der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 aus.
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Jedenfalls soll der Besitzer nur seine Bereicherung herausgeben. Nach § 818 III wird er frei, wenn er nicht mehr bereichert ist und noch nicht verschärft nach §§ 818 IV, 819 haftet. Entreichert ist er auch durch Aufwendungen, die er auf die Sache macht, solange er den Mangel seines Besitzrechts nicht kennt, auch wenn es keine Verwendungen nach §§ 994 ff. sind[50]. Die Beweislast für die Entreicherung trägt der Besitzer, die Beweislast für eine Verschärfung der Haftung trägt der Eigentümer.