Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 232
3. Der auf Herausgabe der Sache verklagte Besitzer
Оглавление160
Nach § 987 I hat der unberechtigte Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach Eintritt der Rechtshängigkeit aus der Sache gezogen hat. Und nach § 987 II hat er auch noch diejenigen Nutzungen zu ersetzen, die er zwar nicht gezogen hat, nach den Regeln einer ordentlichen Bewirtschaftung aber hätte ziehen sollen und können[31]. Ob auch der Eigentümer diese Nutzungen gezogen hätte, ist unerheblich[32].
Rechtshängig wird die Streitsache nach § 261 I ZPO durch Zustellung der Herausgabeklage des Eigentümers an den unberechtigten Besitzer[33].
Der auf Herausgabe verklagte unberechtigte Besitzer wird nach § 987 genauso behandelt wie der bösgläubige Besitzer nach § 990, weil die Herausgabeklage ihn aus seinem guten Glauben aufgeschreckt und auf seine Herausgabepflicht nachdrücklich hingewiesen hat[34].