Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 219
1. Die Rechtsfolgen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
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Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis produziert dreierlei Ansprüche und ein Wegnahmerecht:
- | einen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen oder auf Nutzungsersatz (§§ 987, 988, 990); |
- | einen Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz dafür, dass der Besitzer die Sache nicht mehr unversehrt herausgeben kann (§§ 989, 990, 992); |
- | einen Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz (§§ 994, 996, 999); |
- | ein Recht des Besitzers auf Wegnahme einer Sache, die er mit der Sache des Eigentümers verbunden hat (§ 997). |
Die Ansprüche des Eigentümers aus §§ 987, 989, 990 hängen davon ab, dass der Besitzer entweder auf Herausgabe verklagt oder bösgläubig ist. Für den Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz kommt es nach §§ 994 I, 996 darauf an, ob die Verwendungen notwendig oder wenigstens nützlich waren, während der Anspruch aus § 994 II zusätzlich eine Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert. Die rechtliche Prüfung erfordert subtile Unterscheidungen, ganz abgesehen von den systemwidrigen Ausnahmen, welche die Rechtsprechung glaubt, machen zu müssen.
Alle diese Rechtsfolgen sind dingliche Rechtsfolgen, denn sie stehen im Sachenrecht[14]. Schuldrechtliche Vorschriften darf man deshalb nicht unbesehen, sondern von Fall zu Fall nur entsprechend heranziehen. Entsprechend anwendbar sind nach § 990 II die Vorschriften der §§ 280 I, II, 286 über den Schuldnerverzug[15] und wohl auch die §§ 293 ff. über den Gläubigerverzug.