Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 216
3. Die Methode der Rechtsfindung
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Systematisches Denken stellt fest: Wo es um Nutzungs-, Schadens- oder Verwendungsersatz geht, gelangt man nur dann zu den Spielregeln der § 987 ff., wenn man den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 bejaht und ein Besitzrecht des Besitzers nach § 986 verneint, oder wenn man den Herausgabeanspruch aus § 985 nur deshalb verneint, weil der unberechtigte Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben kann. Ob der Besitzer Eigen- oder Fremdbesitzer ist, spielt sowenig eine Rolle[5] wie ein früheres Recht zum Besitz, das jetzt nicht mehr besteht[6].
Dagegen ist es systemwidrig und in aller Regel durchaus falsch, die §§ 987 ff. auf den berechtigten Besitzer anzuwenden, denn sein Verhältnis zum Eigentümer ist entweder durch Vertrag geregelt oder wird durch das gesetzliche Schuldrecht der Pflichtverletzung, der ungerechtfertigten Bereicherung oder der unerlaubten Handlung bestimmt. Wer da meint, er müsse gleichwohl auch den berechtigten Besitzer den §§ 987 ff. unterstellen, muss das außergewöhnliche Bedürfnis für diese Ausnahme besonders rechtfertigen (RN 153 ff.).