Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 200
4. Der Verlust des Eigentums nach Klageerhebung
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Verliert der Anspruchsteller sein Eigentum an einen anderen erst nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, erlischt zwar sein Herausgabeanspruch aus § 985, aber der Prozess wird nach § 265 II 1 ZPO zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt; das ist jedenfalls die gesetzliche Regel. Ohne Eigentum prozessiert der Kläger nunmehr in gesetzlicher Prozessstandschaft für und gegen den neuen Eigentümer (§§ 325 I, 727 ZPO).
Abgewiesen wird die Herausgabeklage nur dann, wenn der neue Eigentümer beim Erwerb einer beweglichen Sache die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht grob fahrlässig war (§§ 265 III, 325 II ZPO mit § 932); beim Erwerb des Eigentums an einem Grundstück schadet nach § 892 I 1 nur die positive Kenntnis der Rechtshängigkeit.