Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 203
2. Die Beweislast des Anspruchsgegners für sein Besitzrecht
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Die Beweislast für sein Recht zum Besitz trägt der Anspruchsgegner[39]. Aber auch er muss nach allgemeiner Regel nur beweisen, dass er ein Recht zum Besitz, etwa als Nießbraucher, Vorbehaltskäufer oder Mieter, irgendwann einmal erworben habe. Denn das einmal erworbene Recht besteht solange fort, bis es nachweislich erlischt oder verloren geht. Den Verlust des Besitzrechts aber muss der Anspruchsteller beweisen.
Streiten die Parteien aber nicht um ein Recht zum Besitz einer beweglichen Sache sondern um das Eigentum, erhebt der Anspruchsgegner, der die Sache als ihm gehörig besitzt (§ 872), keine Einwendung nach § 986 I 1, sondern macht dem Anspruchsteller das Eigentum nach § 985 streitig und hat als Eigenbesitzer die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 auf seiner Seite (RN 130).