Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 202
1. Eine anspruchshindernde Einwendung
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Nach § 986 I 1 kann der Besitzer „die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist“. Diese Formulierung bedarf der Korrektur, denn gegen seinen Wortlauf begründet § 986 I 1 nicht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Besitzer gegenüber dem Eigentümer ausüben müsste, sondern eine anspruchshindernde Einwendung: Schon das Recht zum Besitz schließt den Herausgabeanspruch aus[38]. Das ist jedenfalls die gesetzliche Regel. Eine Ausnahme macht nur das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320; § 369 HGB, wenn man es als Besitzrecht gelten lässt.