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5.4 Die Verwirkung des Herausgabeanspruchs

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Der Eigentümer kann seinen Herausgabeanspruch trotz der langen Verjährungsfrist verwirken, wenn er ihn nach § 242 wider Treu und Glauben lange Zeit nicht geltendmacht und beim Besitzer den Eindruck erweckt, er wolle ihn nicht mehr geltendmachen[47]. Das ist jedoch eine außergewöhnliche Ausnahme für Grenzfälle[48]. Die Beweislast trägt der Besitzer als Anspruchsgegner[49].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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