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4. Die entsprechende Anwendung der §§ 987 ff.

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Abgesehen davon, dass die §§ 987 ff. gelegentlich auch für und gegen den berechtigten Besitzer gelten, sind sie entsprechend anzuwenden:

- auf gewerbliche Unternehmen und freiberufliche Praxen, obwohl sie keine Sachen sind[7];
- auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Grundeigentümer und dem Bucheigentümer[8], auch wenn er kein Besitzer ist, als Eigentümer aber zu Unrecht im Grundbuch steht und das Grundeigentum durch Bestellung eines Grundpfandrechts nach § 892 entwertet[9]. Die Rechtshängigkeit nach §§ 987, 989 wird hier nicht durch Erhebung der Herausgabeklage sondern der Grundbuchberichtigungsklage begründet[10];
- auf die Rechtsbeziehung zwischen dem dinglich Vorkaufsberechtigten und dem dritten Grundstückskäufer[11];
- auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Vormerkungsberechtigten und dem Zwischenerwerber[12];
- nicht jedoch auf die Rechtsbeziehung nach Rücktritt vom Verpflichtungsvertrag[13].
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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