Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 207
5.1 Die Einwendung aus dem Besitzmittlungsverhältnis
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Nach § 986 II darf der unmittelbare Besitzer einer Sache, die der jetzige vom früheren Eigentümer nach § 931 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem Besitzmittlungsverhältnis erworben hat, auch dem jetzigen Eigentümer alle Einwendungen entgegenhalten, die er schon vor der Abtretung gegen den abgetretenen Herausgabeanspruch hatte. Dadurch werden die §§ 404 ff. auf den dinglichen Herausgabeanspruch anwendbar[42].
Beispiel
Der Bauunternehmer übereignet seinen Baukran, den er vermietet hat, nach § 931 durch Einigung und Abtretung seines mietrechtlichen Herausgabeanspruchs aus § 546 I sicherungshalber an seine Bank. Solange das Mietverhältnis besteht, hat der Mieter nach § 986 II mit § 404 ein Recht zum Besitz auch gegenüber der Bank.
Obwohl § 986 II sich auf die Übereignung nach § 931 beschränkt, gilt er entsprechend auch für die Übereignung nach § 930 durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868, wenn der Veräußerer bereits mittelbarer Besitzer war[43].