Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 197
2.2 Gegenüber dem Eigenbesitzer einer beweglichen Sache
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Streiten die Parteien hingegen nicht nur um den Besitz, sondern auch um das Eigentum an einer beweglichen Sache, hat der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer nach § 872 im Prozess die besseren Karten, denn die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 wälzt die Beweislast für das Eigentum voll auf den Anspruchsteller ab. Jetzt wird nämlich vermutet, dass der Anspruchsgegner mit dem Eigenbesitz zugleich Eigentum erworben habe[27]. Da im Streitfall auch der Erwerb von Eigenbesitz vermutet wird[28], muss der Anspruchsteller die beiden Vermutungen widerlegen und nachweisen:
- | Entweder habe der Anspruchsgegner nur Fremdbesitz erworben, |
- | oder trotz Eigenbesitzerwerbs kein – unbedingtes – Eigentum erworben, |
- | oder das erworbene Eigentum wieder verloren[29], |
- | oder die Sache sei ihm, dem Anspruchsteller, nach § 1006 I 2 abhanden gekommen[30]. |
Die Beweislast des § 1006 I 1 drückt den Anspruchsteller ganz gewaltig, denn der unmittelbare Besitzer hat nun einmal, für jeden sichtbar, die größere Nähe zum Eigentum (RN 1174 ff.).
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Zwar hat der Anspruchsteller, wenn er die Sache früher einmal besessen hat, die gesetzliche Vermutung des § 1006 II für sich, dass er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentum erworben habe. Auch wird der Fortbestand des einmal erworbenen Eigentums schon nach allgemeiner Beweislastregel solange vermutet, bis es nachweislich verloren geht[31]. Aber die gesetzliche Vermutung des § 1006 II wirkt nur gegenüber einem Fremdbesitzer, der fremdes Eigentum über sich anerkennt, nicht gegenüber einem Eigenbesitzer, der die stärkere, weil aktuellere gesetzliche Vermutung des § 1006 I 1 auf seiner Seite hat[32].
Einem Fremdbesitzer helfen die gesetzlichen Vermutungen des § 1006 selbstverständlich nicht. Macht der Anspruchsgegner geltend, er habe das Eigentum erst nach dem Besitz und somit als Fremdbesitzer erworben, muss er den Erwerb des Eigentums beweisen, denn die Verwandlung von Fremdin Eigenbesitz wird nicht vermutet[33].