Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 187
1. Die Herausgabe durch den unmittelbaren Besitzer
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Rechtsfolge des § 985 ist ein dinglicher Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.
Anspruchsgegner ist im Normalfall der unmittelbare Besitzer, nie der Besitzdiener, denn Besitzer ist nach § 855 allein der weisungsbefugte Besitzherr (RN 45), und seine Verurteilung zur Herausgabe ist auch gegen den Besitzdiener vollstreckbar[5].
Der Eigentümer klagt auf Herausgabe einer bestimmten Sache. Das Herausgabeurteil ist nach § 883 I ZPO vollstreckbar: Der Gerichtsvollzieher nimmt die Sache, so er sie findet, dem Besitzer weg und übergibt sie dem Eigentümer. Gepfändet wird hier nicht, es sei denn nach § 886 ZPO. Dies gilt auch für die Herausgabe von Geld, solange es noch bar vorhanden ist und der Herausgabeanspruch sich noch nicht in einen Ersatzanspruch verwandelt hat.
Ist eine unbewegliche Sache herauszugeben, klagt der Eigentümer auf Räumung und Herausgabe. Dieser Titel wird nach § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher setzt den Besitzer aus dem Besitz, entfernt dessen bewegliche Habe vom Grundstück und weist den Eigentümer in den Besitz ein.
Nach § 986 I 2, wenn also der mittelbare Besitzer gegenüber dem Eigentümer zwar zum Besitz, nicht aber zur Weitergabe des Besitzes berechtigt war, verklagt der Eigentümer den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer statt an sich selbst, es sei denn, der mittelbare Besitzer könne oder wolle den unmittelbaren Besitz nicht wieder übernehmen. Auf diese Weise soll der frühere rechtmäßige Besitzstand wieder hergestellt werden.
Der Miteigentümer darf nach § 1011 zwar alleine auf Herausgabe klagen, aber nur auf Herausgabe an alle Miteigentümer, es sei denn, die anderen Miteigentümer können oder wollen den Mitbesitz nicht mehr übernehmen (RN 109).