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1.1 Die Selbsthilfe als ultima ratio

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Wer von beiden hat Recht, wenn der Eigentümer mit dem Besitzer um den Besitz an einer Sache streitet? Die §§ 985, 986 beantworten die Frage klar und einleuchtend: Es gewinnt der Eigentümer, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, und es gewinnt der Besitzer, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

Keinesfalls darf der Eigentümer die Sache dem Besitzer kurzer Hand wegnehmen, auch dann nicht, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, denn dies wäre verbotene Eigenmacht nach § 858. Selbsthilfe ist auch hier nur als letztes Mittel unter den strengen Voraussetzungen der §§ 229, 859 erlaubt. Stattdessen muss der Eigentümer im Streitfall sein Glück im Prozess suchen, den Besitzer nach § 985 auf Herausgabe verklagen und das Herausgabeurteil nach §§ 883 ff. ZPO vollstrecken.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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