Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 177
6. Das Treuhandeigentum
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Treuhandeigentum entsteht dadurch, dass der Treugeber dem Treuhänder eine Sache übereignet, damit der Treuhänder mit ihr einen bestimmten Zweck verfolge[52].
Während die Verwaltungstreuhand Interessen des Treugebers verfolgt[53], soll die Sicherungstreuhand in Gestalt der Sicherungsübereignung das Sicherheitsinteresse des Treuhänders befriedigen[54].
Die Treuhand ist indes keine sachenrechtliche, sondern eine schuldrechtliche Errungenschaft. Dinglich erwirbt der Treuhänder wie jeder andere Erwerber unbeschränktes Eigentum mit voller Verfügungsmacht, die sich nach § 137 S. 1 durch Rechtsgeschäft dinglich nicht beschränken lässt[55]. Schuldrechtlich hingegen darf er nur in bestimmter Weise oder gar nicht über das Treugut verfügen, denn es ist ihm nicht endgültig zur freien Verfügung übertragen, sondern nur auf Zeit und zu treuen Händen anvertraut.
Die Treuhand ist Vollrechtsübertragung mit schuldrechtlicher Beschränkung[56]. Der Treuhänder darf schuldrechtlich weniger, als er dinglich kann[57]. Dinglich ist auch die vertragswidrige Verfügung wirksam, denn der Treuhänder verfügt als Berechtigter[58], schuldrechtlich hingegen verletzt sie den Treuhandvertrag und verpflichtet nach § 280 I 1 zum Schadensersatz.
Dies alles gilt auch für die Sicherungsübereignung (RN 1264 f.).