Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 190
4. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs und die Einziehungsermächtigung
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Viel spricht dafür, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 ein untrennbarer Bestandteil des Eigentums sei und nicht ohne das Eigentum selbstständig abgetreten werden könne, denn ein Eigentum ohne den Schutz des § 985 wäre nur noch eine leere Hülse[17].
Stattdessen kann der Eigentümer einen anderen analog § 185 dazu ermächtigen, im eigenen Namen vom Besitzer Herausgabe der Sache an sich selbst oder an den Eigentümer zu verlangen[18]. Eine unwirksame Abtretung lässt sich nach § 140 leicht in eine wirksame Einziehungsermächtigung umdeuten[19]. Prozessual braucht der Einziehungsberechtigte aber zusätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klage[20].