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2. Die Konkurrenz mit anderen Herausgabeansprüchen

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Wer von einem anderen die Herausgabe einer Sache verlangt, ist nicht auf § 985 angewiesen, sondern hat vielleicht noch eine andere Anspruchsgrundlage:

- § 861 nach verbotener Eigenmacht;
- § 1007 aus besserem Besitz;
- § 546 nach Ablauf der Mietzeit;
- § 667 aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung;
- §§ 681 S. 2, 667 aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag;
- § 812 I 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung;
- § 823 I aus unerlaubter Handlung;
- § 2018 gegen den Erbschaftsbesitzer[2].

Weder schließt § 985 die anderen Ansprüche aus noch schließen die anderen Ansprüche den § 985 aus, vielmehr stehen alle diese Ansprüche selbstständig nebeneinander[3]. Die Herausgabeklage stützt man auf diejenige Anspruchsgrundlage, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig oder leicht zu beweisen sind.

Unzulässig ist die Klage auf Herausgabe einer gepfändeten Sache, denn dagegen hilft nur die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO[4].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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