Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 185
3. Berechtigter und unberechtigter Besitzer
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Im Streit zwischen Eigentümer und Besitzer stellt oft § 986 die Weichen: Entweder hat der Besitzer ein Recht zum Besitz oder er hat es nicht. Freilich zählt nur ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer. Von einem Besitzer, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt ist, kann der Eigentümer die Sache nicht nach § 985 herausverlangen, denn das Besitzrecht nach § 986 beschränkt das Eigentum und besiegt es.
Die Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und berechtigtem Besitzer ist denn auch kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff., sondern gründet auf Vertrag (Miete) oder Gesetz (eheliche Lebensgemeinschaft). Eigentumsverletzungen haben in dieser Rechtsbeziehung die Qualität von Vertragsverletzungen und/oder unerlaubten Handlungen.
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Wenn aber der Besitzer mangels eines Rechts zum Besitz die Sache nach § 985 an den Eigentümer herausgeben soll, ist rechtlich auch der bisherige unrechtmäßige Besitz abzuwickeln. Das Gesetz muss dazu drei Fragen beantworten: Wem stehen die Nutzungen zu, die der Besitzer aus der fremden Sache gezogen hat? Was ist mit den Verwendungen, die der Besitzer auf die fremde Sache gemacht hat? Und welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Besitzer die Sache nur noch beschädigt oder überhaupt nicht herausgeben kann? Antwort geben die §§ 987-1003. Sie regeln das berühmt-berüchtigte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (RN 147 ff.). Seine Voraussetzung ist die Vindikationslage zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer, der dem Herausgabeanspruch aus § 985 kein Recht zum Besitz entgegensetzen kann.
Antwort geben die §§ 987-1003. Sie regeln das berühmt-berüchtigte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (RN 147 ff.). Seine Voraussetzung ist die Vindikationslage zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer, der dem Herausgabeanspruch aus § 985 kein Recht zum Besitz entgegensetzen kann.