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2.1 Gegenüber dem Fremdbesitzer einer beweglichen Sache

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Wie aber beweist der Anspruchsteller, dass er Eigentümer sei? Da sich die gegenwärtige Existenz eines subjektiven Rechts nicht beweisen lässt, muss der Anspruchsteller nur Tatsachen dafür beweisen, dass er irgendwann Eigentum an der Sache erworben habe[25]. Gelingt ihm dieser Beweis, muss der Anspruchsgegner beweisen, dass der Anspruchsteller aus besonderem Grund (§§ 105, 134, 138, 142, 935) kein Eigentum erworben oder es wieder verloren habe, denn das einmal entstandene oder erworbene Recht besteht solange fort, bis es erlischt[26]. Dies gilt freilich nur gegenüber einem Fremdbesitzer, der als Mieter, Pächter oder Vorbehaltskäufer fremdes Eigentum über sich anerkennt.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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