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1.2 Die Beweislast für und gegen den Herausgabeanspruch

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Auch im Herausgabestreit hängt der Prozesserfolg wesentlich von der Beweislast ab: Wer muss was beweisen? Anspruchsgrundlage ist § 985. Sie hat zwei Voraussetzungen: Eigentum des Anspruchstellers und Besitz des Anspruchsgegners; beides muss der Anspruchsteller beweisen. Ob der Besitzer ein Recht zum Besitz habe, ist sein Problem, denn das Recht zum Besitz begründet nach § 986 eine anspruchshindernde Einwendung, die der Besitzer als Anspruchsgegner beweisen muss.

§ 985 ist als Anspruchsgrundlage die gesetzliche Regel, § 986 als anspruchshindernde Gegennorm die gesetzliche Ausnahme.

So gesehen hat der Eigentümer rechtlich eine starke Position. Das Eigentum ist das absolute dingliche Recht schlechthin, die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache. Nach § 903 S. 1 kann der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will, und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Dies gilt zwar nur, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Aber schon die negative Formulierung verrät, dass dies Ausnahmen sind von der gesetzlichen Regel.

Nun kann der Eigentümer zwar Teilbefugnisse von seinem Eigentum abspalten und dinglich oder schuldrechtlich einem anderen überlassen. Auf diese Art und Weise entstehen Gebrauchs-, Nutzungs- und Verwertungsrechte, die das Eigentum beschränken und ihm vorgehen. Aber wer dergleichen geltendmacht, muss den Erwerb beweisen.

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Wenn aber zwei Personen über das Eigentum an einer beweglichen Sache streiten, sitzt der unmittelbare Besitzer rechtlich am längeren Hebel, denn er hat die gesetzliche Vermutung des § 1006 I 1 für sich, dass er mit dem Eigenbesitz nach § 872, der auch vermutet wird, zugleich Eigentum erworben habe. Sein Gegner, der aus § 985 klagt, muss diese Vermutungen widerlegen und das Gegenteil beweisen. Dieser Beweis kann ihm schwer zu schaffen machen (RN 1174 ff.). Die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 hilft dem unmittelbaren Besitzer freilich nicht, wenn er schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nur Fremdbesitzer ist oder aus einem anderen Grund kein Eigentum erworben haben kann[1].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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