Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 189
3. Der Erfüllungsort für die Herausgabe
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Wo der Besitzer die Sache an den Eigentümer herausgeben soll, sagt § 985 nicht. Man wendet deshalb die schuldrechtliche Vorschrift des § 269 über den Erfüllungsort entsprechend an[11]. Maßgebend sind die besonderen Umstände des Falles, vor allem der gute oder böse Glaube des Besitzers (dazu RN 162).
Der gutgläubige Besitzer gibt die Sache dort heraus, wo sie gerade liegt; also muss der Eigentümer sie dort holen[12]. Der Besitzer muss sie freilich auf seine Kosten zur Abholung bereithalten[13].
Der bösgläubige Besitzer soll die Sache dort herausgeben, wo sie sich befand, als er bösgläubig wurde[14]. Der Deliktsbesitzer des § 992 hat die Sache nach § 249 I an ihren früheren Standort zurückzubringen[15].
Holt der Eigentümer die Sache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ab, darf er dem Besitzer die Kosten nach §§ 684, 812 in Rechnung stellen[16].