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2. Die Herausgabe durch den mittelbaren Besitzer

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Nach § 985 kann der Eigentümer seine Sache auch vom mittelbaren Besitzer herausverlangen[6]. Was aber soll der mittelbare Besitzer herausgeben: die Sache selbst, also den unmittelbaren Besitz, den er selbst nicht hat, oder nur den mittelbaren Besitz? Der BGH entscheidet sich „grundsätzlich“ für die Herausgabe der Sache selbst[7]. Das ist solange unproblematisch, als der mittelbare Besitzer zur Herausgabe der Sache im Stande ist. Außerdem kann der Eigentümer sich in der Vollstreckung nach § 886 mit § 835 ZPO den Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen dem unmittelbaren Besitzer überweisen lassen und diesen Anspruch dann direkt gegen den unmittelbaren Besitzer verfolgen[8]. Schließlich darf er zum Schadensersatz übergehen, wenn der mittelbare Besitzer die Sache nicht herausgeben kann und dafür nach §§ 989-992 einstehen muss[9].

Wenn hingegen der mittelbare Besitzer zur Herausgabe der Sache außer Stande ist und dafür auch nicht ersatzpflichtig gemacht werden kann, klagt der Eigentümer auf Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den unmittelbaren Besitzer. Die Abtretung nach § 870 ist eine Willenserklärung, die nach § 894 ZPO mit Rechtskraft der Verurteilung als abgegeben gilt[10].

Beispiel

H verpachtet sein Hotel mit Kegelbahn an P1. Dieser bezieht von E unter Eigentumsvorbehalt eine komplette Kegelbahneinrichtung. H beendet den Pachtvertrag mit P1 vorzeitig und verpachtet das Hotel samt Kegelbahn an P2. Da P1 den Kaufpreis für die Kegelbahneinrichtung nicht bezahlt, verklagt E den H auf Herausgabe der Kegelbahneinrichtung, hilfsweise auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, den H gegen P2 habe.

Obwohl H nur mittelbarer Besitzer der Kegelbahneinrichtung ist, darf E ihn „grundsätzlich“ nach § 985 auf Herausgabe verklagen (BGH 53, 29). Mit dem Hilfsantrag auf Übertragung des mittelbaren Besitzes nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, den H aus dem Pachtvertrag gegen P2 hat, muss E sich nur dann zufrieden geben, wenn H den unmittelbaren Besitz an der Kegelbahneinrichtung nicht herausgeben kann und für dieses Unvermögen nicht nach § 990 einstehen muss. Dies hängt davon ab, ob H seinen mittelbaren Besitz an der Kegelbahneinrichtung gut- oder bösgläubig besessen hat (BGH 53, 34).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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