Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 198
2.3 Gegenüber dem Grundstücksbesitzer
ОглавлениеLeichter tut sich, wer Herausgabe eines Grundstücks verlangt, als dessen Eigentümer er im Grundbuch eingetragen ist, denn sein Eigentum wird nach § 891 I gesetzlich vermutet. Dem Anspruchsgegner hilft dann nur der Nachweis, der Grundbucheintrag sei falsch (RN 992). Ist dagegen der besitzende Anspruchsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss der Antragsteller die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 891 widerlegen und beweisen, dass das Grundbuch unrichtig und er selbst der Eigentümer sei.