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1. Eigentum contra unrechtmäßigen Besitz

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Als Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bezeichnet man das dingliche Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unberechtigten Besitzer[1]. Es entsteht durch die Vindikationslage: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 ist begründet, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz nach § 986 hat. Die §§ 987-1003 wickeln das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ab und begründen Ansprüche auf Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz[2].

Beispiel

Nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung verliert der Ersteher rückwirkend Eigentum und Besitzrecht am ersteigerten Grundstück. Durch erneuten rechtskräftigen Zuschlag erwirbt ein anderer Ersteher das Eigentum, und zwischen den beiden Erstehern entsteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (BGH NJW 2010, 2664).

Das Gesetz selbst lässt keinen Zweifel daran, dass die §§ 987-1003 nur den unberechtigten Besitzer im Visier haben. Das stärkste Argument ist der gute oder böse Glaube des Besitzers, auf den die §§ 990-996 allenthalben abstellen. Anders als in den §§ 932, 936, 892, 893 bezieht sich der gute oder böse Glaube hier nicht auf das dingliche Recht des Vertragspartners, sondern auf das eigene Besitzrecht. Gut- oder bösgläubig in Bezug auf sein eigenes Besitzrecht aber kann nur der unberechtigte Besitzer sein. Für den berechtigten Besitzer hingegen spielt es rechtlich keine Rolle, ob er sich für berechtigt hält, denn er ist es.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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