Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 208
5.2 Der Besitzverlust des Anspruchsgegners
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Da sich der Herausgabeanspruch aus § 985 gegen den jeweiligen Besitzer richtet, erlischt er, wenn der Anspruchsgegner seinen Besitz verliert. Entweder verklagt der Eigentümer den neuen Besitzer auf Herausgabe aus § 985 oder den bisherigen Besitzer, der für den Besitzverlust einzustehen hat, auf Schadensersatz aus §§ 989, 990. Dies gilt jedenfalls für den Besitzverlust vor Erhebung der Herausgabeklage.
Ist die Herausgabeklage hingegen erst einmal erhoben, bleibt der verklagte Besitzer nach § 265 II 1 ZPO auch dann der richtige Beklagte, wenn er den Besitz nachträglich verliert. Das rechtskräftige Urteil wirkt nach § 325 I ZPO auch für und wider den Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit, und als Rechtsnachfolge gilt auch die Nachfolge in den Eigenbesitz (§ 872)[44]. Der gute Glaube wird nach § 325 II ZPO aber auch hier geschützt. Wer also beim Erwerb der streitbefangenen Sache gemäß § 892 oder § 932 sowohl in Bezug auf das Recht des Veräußerers als auch in Bezug auf die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage im guten Glauben ist, und das ist die gesetzliche Regel, hat von dem Prozess nichts zu befürchten[45].
Der klagende Eigentümer wird stattdessen zur Schadensersatzklage nach § 989 übergehen, was prozessual nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässig ist.