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5.3 Die Verjährung des Herausgabeanspruchs

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Nach § 197 I Nr. 2 verjährt der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 erst in 30 Jahren.

Unverjährbar ist nach § 902 jedoch der Herausgabeanspruch des im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers[46].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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