Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 209
5.3 Die Verjährung des Herausgabeanspruchs
ОглавлениеNach § 197 I Nr. 2 verjährt der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 erst in 30 Jahren.
Unverjährbar ist nach § 902 jedoch der Herausgabeanspruch des im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers[46].