Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 199
3. Der Besitz des Anspruchsgegners
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Anspruchsvoraussetzung ist auch der Besitz des Anspruchsgegners[34], sei es Allein- oder Mitbesitz, Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbarer oder mittelbarer Besitz[35]. Obwohl der Besitz nach § 854 I kein Recht, sondern eine tatsächliche Sachherrschaft ist, muss der Anspruchsteller nur den Besitzerwerb des Anspruchsgegners nachweisen, mag dieser beweisen, dass er den Besitz nach § 856 wieder verloren habe.
Der Besitzdiener ist kein tauglicher Anspruchsgegner, denn nach § 855 besitzt er die Sache nicht. Das Gleiche gilt für den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person[36]. Besitzer und Anspruchsgegner ist nur der Besitzherr oder die juristische Person[37].