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5. Der Herausgabeanspruch und das allgemeine Schuldrecht

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Die schuldrechtlichen Vorschriften über den Schuldner- und den Gläubigerverzug gelten entsprechend auch für den dinglichen Herausgabeanspruch[21]. Entsprechend anwendbar ist auch § 269, der den Leistungsort bestimmt (RN 125).

Dagegen lässt sich § 285 über die Herausgabe einer Ersatzleistung anstelle der herauszugebenden Sache nicht auf den dinglichen Herausgabeanspruch übertragen, denn es fehlt eine schuldrechtliche Leistungspflicht[22].

Auch die Ausnahmevorschrift des § 817 S. 2 ist über das Bereicherungsrecht hinaus nicht anwendbar[23].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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