Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 227
4.4 Die Eingriffskondiktion
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Wenn der unverklagte gutgläubige Besitzer die Sache nicht mehr herausgeben kann, weil er sie inzwischen veräußert hat, ist er gemäß § 993 I Hs. 2 weder nach § 990 noch nach § 823 I zum Schadensersatz verpflichtet. Heißt dies, er dürfe auch den Veräußerungserlös behalten? Nein, das heißt es nicht, der Besitzer muss den Erlös nach § 816 I 1 an den Eigentümer herausgeben. Entweder war die Veräußerung nach § 892 oder § 932 von Anfang an wirksam oder sie ist wirksam geworden durch die Genehmigung des Eigentümers nach §§ 185, 184, die im Verlangen nach dem Erlös und spätestens in der Klage auf Herausgabe des Erlöses schlüssig enthalten ist[22]. Die §§ 987 ff. regeln abschließend nur Nutzungs- und Schadensersatz, nicht den Eingriff des Besitzers in die Sachsubstanz. Der Veräußerungserlös aber ist gleichsam das Surrogat der Sache und gebührt deshalb gleichfalls dem Eigentümer[23].
Dies gilt für alle Fälle der Eingriffskondiktion nach § 812 I 1, auch für den Verbrauch oder die Verarbeitung der fremden Sache durch den unberechtigten Besitzer[24].
Die unberechtigte Untervermietung hingegen ist kein Eingriff in die Substanz der fremden Sache, sondern verpflichtet nur, auch ist der Untermietzins kein Surrogat der Mietsache. Der vermietende Eigentümer hat deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe des Untermietzinses gegen den Mieter, sondern nach § 280 I 1 nur einen Anspruch auf Schadensersatz[25].