Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 226
4.3 Verwendungen des unberechtigten Besitzers während der Zeit seines Besitzrechts
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Viel spricht dafür, dass die §§ 994 ff. sich auf Verwendungen beschränken, die der unberechtigte Besitzer auf die fremde Sache gemacht hat. Der Rechtsprechung ist es jedoch einerlei, ob der Besitzer die Verwendungen als berechtigter oder als unberechtigter Besitzer gemacht hat, wenn er nur später sein Besitzrecht verliert und dann wehrlos dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 ausgeliefert ist[21].