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2. Die Rechtsfolge

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Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Sachnutzungen. Sind die gezogenen Nutzungen nicht mehr vorhanden, ist ihr Wert in Geld zu ersetzen; insoweit ist der Wortlaut des § 987 I zu eng[29].

Nutzungen sind nach § 100 die Früchte der Sache sowie die Gebrauchsvorteile. Früchte sind nach § 99 die Erzeugnisse der Sache und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute (I), auch soweit sie vermöge eines Rechtsverhältnisses erzielt werden (III).

Beispiele

- Unmittelbare Sachfrüchte nach § 99 I sind die Getreide-, Kartoffel- und Weinernte sowie die Sand- und Kiesausbeute.
- Mittelbare Sachfrüchte nach § 99 III sind die Miet- und Pachtzinsen.
- Gebrauchsvorteile nach § 100 sind das Wohnen in einem Haus (BGH NJW 87, 50: Nutzungsausfall als Schaden), das Benutzen eines Büroraums, eines Lagerplatzes (BGH 39, 186) oder eines Docks (BGH 63, 365) und das Fahren mit einem Auto (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1950: auch zur Berechnung).
- Keine Sachfrucht ist der Gewinn, der aus einem gewerblichen Unternehmen oder einer freiberuflichen Praxis gezogen wird, denn er hängt entscheidend von der persönlichen Leistung des Unternehmers ab (BGH 7, 208; 63, 365; 109, 191). Herauszugeben ist die Nutzung nur in Höhe eines üblichen Miet- oder Pachtzinses (BGH 7, 208).

Wenn der Eigentümer den Umfang oder Wert der herauszugebenden Nutzungen nicht kennt, kann er nach § 242 vom Besitzer Auskunft verlangen[30] und nach § 254 ZPO Stufenklage erheben.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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